Der
Vermögensverwaltungsrat (VVR) ist ein vom kirchlichen Gesetzbuch
vorgeschriebenes, eigenständiges Gremium mit einer eigenen Ordnung, das
eng mit dem Pfarrgemeinderat (PGR) zusammenarbeitet. Es hat die kirchliche
Vermögensverwaltung im Rahmen der vom Diözesanbischof erlassenen Normen
(Ordnungen) zu besorgen. Bei der Mitwirkung in den Angelegenheiten der
kirchlichen Vermögensverwaltung kommt dem VVR Entscheidungsrecht zu. Der
VVR ist gesetzlicher Vertreter des kirchlichen Vermögens.
Der VVR nimmt folgende
Aufgaben wahr, die alle Maßnahmen und Rechtshandlungen umfassen, die zur
Wahrnehmung der oben genannten Zuständigkeiten erforderlich sind:
Verwaltung des Kirchenvermögens, Verwaltung aller im Eigentum der
Pfarre befindlichen Gebäude und Liegenschaften
Besorgung der Bauangelegenheiten
Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen mit Laiendienstnehmer(inne)n
Erstellung und Beschluss des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
sowie deren Weiterleitung an die Erzbischöfliche Finanzkammer
Auflage der Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zur
allgemeinen Einsichtnahme
Mitglieder
Der VVR besteht aus mindestens vier, höchstens acht Personen, die im
Gebiet der Pfarre ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder sich dieser
Pfarre zugehörig fühlen. Die genaue Anzahl der Mitglieder des VVR setzt
der PGR in der konstituierenden Sitzung fest. Die Mitglieder des VVR
sollen über entsprechendes Fachwissen (kaufmännisch, juristisch,
technisch …) verfügen, sind volljährig und besitzen das aktive und
passive Wahlrecht in den PGR.
Der Pfarrer ist zusätzlich von Amts wegen Mitglied im VVR und
Vorsitzender des VVR.
Zwei Drittel der Mitglieder des VVR sind vom PGR zu benennen; diese
können Mitglieder des PGR sein, müssen diesem aber nicht angehören. Die
weiteren Mitglieder werden vom Pfarrer nach Anhörung der vom PGR
benannten Mitglieder namhaft gemacht.
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